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Homeoffice – im Spannungsfeld rechtlicher Regelungen

Datum:   Freitag, 22. Oktober 2021
Autor:   SchreiberMaronSprenger

In den vergangenen Monaten war eine Vielzahl der Arbeitnehmenden gezwungen, ihren Arbeitsplatz ins Homeoffice zu verlegen. Dabei wird oftmals unterschätzt, dass sich insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen die Rechtslage grundlegend verändern kann. 

In den meisten Fällen werden Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber gemäss dem Erwerbsortprinzip in Liechtenstein sozialversicherungsrechtlich versichert. Arbeitgeber können sich dabei in den versicherten Risiken, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod, auf ihre Sozialversicherungen verlassen und weisen auch explizit in den Arbeitsverträgen oder Personalreglementen auf diese Leistungen hin. Können jedoch versprochene Leistungen nicht eingehalten werden oder werden Leistungen von den Sozialversicherungen nicht bezahlt, kommen Arbeitgeber in eine Haftungsproblematik. Verursacht ein Arbeitgeber durch Missachtung von Gesetzen oder Abkommen einen Schaden, so hat er die Sozialversicherungsleistungen zu ersetzen, zudem können nicht erfüllte Leistungsversprechen eingeklagt werden.

Ein solcher Fall kann im Beispiel des Homeoffice eintreten, wenn Grenzgänger mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit von zu Hause arbeiten, da sie dann sozialversicherungsrechtlich komplett dem Wohnsitzstaat unterstellt werden müssten und nicht in Liechtenstein zu versichern sind. Bei einem Unfall prüfen die Versicherungen, ob aufgrund des Sachverhalts eine Versicherungsunterstellung in Liechtenstein rechtens war. Falls nicht, verwehren sie ihre Leistungen wie Heilungskosten, Taggelder und Renten.

Homeoffice steht auch im Spannungsfeld verschiedener Interessen der Fiskalpolitik, was für das In- und Ausland gleichermassen gilt. Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beinhalten spezielle Regelungen für Grenzgänger. Die Vorgaben der Grenzgänger-Eigenschaften sind jedoch in DBA eng umrissen und könnten entfallen, was zu einer anderen Besteuerung für die Mitarbeitenden führen kann. Auch die zentrale Fragestellung auf das Vorhandensein eines steuerrechtlichen Anknüpfungspunktes im Homeoffice-Staat auf Ebene des Unternehmens muss geklärt werden. Gegebenenfalls hat dies deutlich kosten intensivere Folgen für die Unternehmung in Liechtenstein, da es einerseits eine neue Steuerpflicht, im tendenziell deutlich höher besteuerten Ausland zur Folge hat, andererseits aber den Rechtsrahmen stark verändern kann. 

Für die Wahl des passenden Arbeitsmodells wie auch der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Verträge sind die Bestimmung des anwendbaren Rechts zentral. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen und eine der wichtigsten ist, welches Arbeitsrecht bei Homeoffice anwendbar ist. Das inländische Recht am Sitz des Arbeitgebers in Liechtenstein hat eine grosse Bedeutung, aber es ist auch das ausländische Recht am Wohnsitz der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Jeder Staat hat zwingende Vorschriften, die, ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts, auf alle Sachverhalte Anwendung finden. Vorschriften wie Feriendauer, Kündigungsschutz, Arbeits- und Ruhezeiten sind nur ein paar Beispiele, auf die besonders zu achten sind. Eine grenzüberschreitende Dienstleistung könnte die ganze arbeitsrechtliche Angelegenheit verkomplizieren und gehört wie andere zu klärende Fragen in den Überprüfungskatalog, bevor Homeoffice-Lösungen eingeführt werden.

Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, den Homeoffice-Arbeitsvertrag vor dessen Unterzeichnung einem Experten zur Prüfung zu unterbreiten. (Anzeige)

Publireportage veröffentlicht am 22. Oktober 2021 im Wirtschaftregional.

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